Zunächst sind einige Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Krankenzusatzversicherungen zu beachten. Während bei einer herkömmlichen, privaten Krankenversicherung keine anfänglichen Wartezeiten zu beachten sind, ist das bei den Krankenzusatzversicherungen darauf zu achten. Der Versicherungsschutz bzw. der Anspruch auf entsprechende Leistungen beginnt erst nach Ablauf der Wartezeiten.
Die Wartefrist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Versicherung rechtmäßig zustande gekommen ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate. Die drei Monate Wartefrist sind die grundlegende Frist, nach welcher die Leistungen der privaten Zusatzkrankenversicherung in Anspruch genommen werden können.
Die Wartefrist von 8 Monaten kommt nur in ganz bestimmten Fällen zur Anwendung. Das Versicherungsunternehmen bleibt 8 Monate lang von folgenden Leistungen befreit: Entbindungen, Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Psychotherapie. Hintergrund solcher Wartezeiten ist, dass die Versicherer verhindern wollen, dass bereits erkrankte Patienten zum Zwecke der kurzfristigen Kostenminderung, Verträge im Rahmen der privaten Krankenzusatzversicherung abschließen.
Bei vielen Versicherungsunternehmen gibt es einige Zusatzregelungen zu den Wartezeiten. Die Wartezeiten entfallen dann bei Unfällen und wenn ein ärztliches Gesundheitszeugnis vom Antragsteller vorgelegt wird. Anrechnungen von Vorversicherungszeiten, wie es bei den privaten Krankenversicherungen üblich ist, gibt es bei den privaten Krankenzusatzversicherungen nicht.
Für einzelne Leistungen gibt es die ersten zwei Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages Beschränkungen in Bezug auf die Höhe der Leistungen.

