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Anfechtung

Der Versicherungsgeber darf den Vertrag anfechten, wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer arglistig die vorvertraglich festgelegten Risikotatbestände verschwiegen oder bewusst falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Bereits gezahlten Prämien verbleiben bei der Versicherung.

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