Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV:
Seit den 1970er Jahren liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 75% der Höhe der jährlich neu festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn ein Arbeitnehmer weniger als diesen Betrag verdient, so ist er in der GKV pflichtversichert.


