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Basistarif

Bundesverfassungsgericht ändert Entscheidung zum Basistarif

Bundesverfassungsgericht ändert Entscheidung zum Basistarif

Bereits am 10. Juni war vom Bundesverfassungsgericht Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerden mehrerer privater Krankenkassen und einige ihrer Versicherten entschieden worden.

Bundesverfassungsgericht ändert Entscheidung zum Basistarif

Die Richter entschieden derzeit nicht nur, dass die Gesundheitsreform verfassungsgemäß ist, sie sahen auch den vom Gesetzgeber geschaffenen Basistarif für die PKV als rechtmäßig an. Zum Basistarif gab es am 14. Juli jedoch einen Nachtrag.

Am 10. Juni 2009 gab das Karlsruher Verfassungsgericht den Beschwerden der PKV und ihren klagenden Mitgliedern zwar nicht Recht, dafür konnte das System der Privaten Krankenversicherung an sich trotzdem einen kleinen Erfolg für sich verbuchen. Die Richter hatten nämlich klargestellt, dass das deutsche Gesundheitssystem auch weiterhin auf einem Nebeneinander von GKV und PKV basieren wird. Damit wurde das duale Gesundheitssystem gestärkt.

Der 10. Juni war aber besonders für Ulla Schmidt und „ihre“ Gesundheitsreform gut ausgegangen. Die Ministerin zeigte sich mit der Entscheidung der Verfassungsrichter hoch zufrieden, da diese die Reform als rechtens deklariert hatten. Daneben wurde auch der Basistarif, den die privaten Krankenversicherungen vom Gesetzgeber auferlegt bekommen hatten, für rechtens und für die Kassen verbindlich erklärt worden.

Dazu hat es nun am 14. Juli 2009 einen Nachtrag des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmten Spezialfällen gegeben. Anlass dafür hatten zwei kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gegeben, die gegen den gesetzlichen Zwang zum PKV Basistarif geklagt hatten. Der sogenannte Kontrahierungszwang sei für diese kleinen Versicherer, die ausschließlich Priester zu ihren Mitgliedern zählen, nicht verbindlich, entschied Karlsruhe und korrigierte damit den am 10. Juni eingeschlagenen Kurs in diesen Fällen.

Der PKV-Verbandsdirektor Volker Leienbach kann sich darüber nur freuen. Er erklärte zufrieden, dass das Bundesverfassungsgericht damit dem Gesetzgeber erneut Grenzen aufgezeigt habe. In dem Fall der kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit greife der Kontrahierungszwang in die geschützte Vereinigungsfreiheit ein, die grundgesetzlich geschützt sei. Daher dürfe dies nur für Bewerber angewandt werden, die die an die Satzung der Versicherungsvereine geknüpften Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft auch tatsächlich erfüllten.

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