Neues Urteil bei Streit um Verweisung in Berufsunfähigkeitsversicherung
Neues Urteil bei Streit um Verweisung in Berufsunfähigkeitsversicherung
In diesem konkreten Fall hatte ein Versicherter, welcher jahrelang als Rettungsassistent im öffentlichen Dienst angestellt war und dann auf Grund der Erkrankung an „Morbus Crohn“ berufsunfähig wurde seinen Versicherer verklagt, nachdem dieser nach einiger Zeit die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente der Berufsunfähigkeitsversicherung eingestellt hatte.
Was ist ein vergleichbarer Beruf?
Nach dem feststellen der Berufsunfähigkeit zahlte der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer machte daraufhin eine Umschulung zum Resturanfachmann und anschließend sogar seinen Meisterbrief.
Darauf hin stellte die Versicherung mit der Begründung, dass die beiden Berufe miteinander vergleichbar seien die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein, worauf der Versicherungsnehmer Klage gegen die Versicherungsgesellschaft einreichte, da seiner Ansicht nach die beiden Berufe keineswegs miteinander vergleichbar währen, da er nun nur saisonal tätig sei, häufig wechselnde Arbeitgeber in kauf nehmen müsse und im öffentlichen Dienst quasi unkündbar gewesen wäre und somit nicht den selben Status hätte.
Der Richter wies die Klage unbegründet zurück, da ein Restaurantmeister durchaus vergleichbar mit seinem vorigen Beruf wäre. Die Vergleichbarkeit wäre immer dann gegeben, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“, so das Gericht.
Dies war hier laut Ansicht des Gerichtes gegeben, denn alleine die Berufsbezeichnung „Meister“ deutet hier schon auf eine verantwortungsvollerer Tätigkeit hin, als die eines „Assistenten“.
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