Die Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Seit dem 01.01.2002 sind Arbeitgeber dazu verpflicht, ihren Arbeitnehmern die betriebliche Altersvorsorge in Form der Direktversicherung zu ermöglichen. Mittlerweile ist diese Form der betrieblichen Altersvorsorge die am häufigsten gewählte.
Bei dieser Form der staatlich geförderten Altersvorsorge, haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit einen Teil ihres Bruttogehalts bis max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu investieren. Im Jahr 2009 ist dies ein Betrag von 2592,00 Euro pro Jahr.
Über diesen Betrag kann der Arbeitnehmer nochmals zusätzlich 1800,00 Euro pro Jahr steuerfrei in den Vertrag einzahlen.
BSP:
Angestellte, 33 Jahre, ledig, keine Kinder
Bruttogehalt beträgt 2.500 Euro monatlich
Aus dem Monatsbruttogehalt fließen 100 Euro
| Positionen | ohne Entgeltumwandlung | mit Entgeltumwandlung |
| Bruttogehalt | 2.500,00 Euro | 2.500,00 Euro |
| Umwandlungsbetrag | 0,00 Euro | 100.00 Euro |
| Steuerpflichtiges Bruttogehalt | 2.500,00 Euro | 2.400.00 Euro |
| abzgl. Lst./Soll./Kst. | -456,27 Euro | -422,88 Euro |
| abzgl. Soz.vers. | -550,00 Euro | -528,00 Euro |
| Nettogehalt | 1.493,73 Euro | 1.449,12 Euro |
| Förderung | 0,00 Euro | 55,39 Euro |
| Eigenanteil | 0,00 Euro | 44,61 Euro |
Die Vertragsform der Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber frei wählen. Es gibt hierbei folgende Möglichkeiten:
- Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse
- Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds
- Entgeltumwandlung in die Direktversicherung
Bei allen Durchführungswegen bleibt der rechtliche Anspruch auf die Versorgungsleistungen solange diese durch eine Entgeltumwandlung durchgeführt wurde bei dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen.
Alle Entstandenen Anwartschaften aus dem Vertrag durch Entgeltumwandlung sind von Beginn an gesetzliche unverfallbar. (§ 1 b Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG))
Mit dem Gesetz der Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge wurde auch die Mitnahme des Vertrages zu einem neuen Arbeitgeber verbessert. Dies ist die sogenannte Portabilität. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln, so muss dieser den Vertrag durch Entgeltumwandlung fortführen oder Ihnen einen gleichwertigen Vertrag anbieten.
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