Im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge stellt sich zunächst die Frage, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Gehen die angesparten Ansprüche verloren, bleiben sie erhalten? Wie und wo können entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden?
Der Arbeitnehmer, welcher in eine Form der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge in Form einer Gehaltsumwandlung eingezahlt hat, verliert auch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht die entsprechenden Ansprüche auf die bereits angesparten Leistungen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass heutzutage fast kein Arbeitnehmer mehr, sein ganzes Berufsleben bei einem einzigen Arbeitgeber verbringt, wurde der Fall „Wechsel des Arbeitgebers“ entsprechend berücksichtigt.
Investierte Beiträge können unter keinen Umständen verfallen. Es gibt zwei Varianten, die greifen können: Entweder werden die eingezahlten Beiträge in eine Anwartschaft verwandelt oder in Form einer Abfindung an den Arbeitnehmer ausgezahlt bei Austritt aus dem Unternehmen. Die Anwartschaft bleibt auch beim Wechsel des Unternehmens vorhanden.
Eingezahlte Beiträge, die vom Unternehmen über die Gehaltsumwandlung hinaus eingezahlt werden, werden mit folgender Regelung behandelt: Sie bleiben ebenfalls in Form einer Anwartschaft erhalten, sofern der Mitarbeiter mindestens 30 Jahre alt ist und mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Früher war die Regelung bei 35 Jahren Mindestalter und einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Diese Bedingungen wurden im Jahr 2002 zugunsten der Arbeitnehmer gelockert.


