Im Zuge der immer wieder aktuellen Diskussion um Rentenbeiträge, Rentenzahlungen und Generationsverträge, kommt auch das Thema der betrieblichen Altersvorsorge immer mal wieder zum Tragen. Von einer betrieblichen Altersvorsorge ist dann die Rede, wenn von Seiten eines Unternehmens den Mitarbeitern eine Vorsorgeleistung fürs Alter bzw. für Invalidität zusagt.
Die Basis für eine solche Zusage von Vorsorgeleistungen ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Unternehmen in Deutschland sind nicht dazu verpflichtet entsprechende Zusagen ihren Arbeitnehmern gegenüber zu machen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die betriebliche Altersvorsorge durchzuführen: die Direktzusage vom Unternehmen, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung.
Während es sich bei der Direktzusage um einen unmittelbaren Durchführungsweg handelt, werden die anderen Formen als mittelbare Durchführungswege bezeichnet. Die Vorsorge durch die betriebliche Altersvorsorge kommt dem Arbeitnehmer über die gesetzliche Rente hinaus zugute, wenn das Rentenalter eingetreten ist. Auch wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt seines Rentenalters aus dem jeweiligen Unternehmen ausscheidet, bleibt ein Anspruch erhalten, der nicht abgewiesen werden darf.
Allerdings ist hier auch festzuhalten, dass entsprechende Modelle der betrieblichen Altersvorsorge ein gewisses Maß an Mitarbeiterbindung mit sich bringt. Unternehmen, die eine Direktzusage ihren Mitarbeitern gegenüber machen, müssen in der jährlichen Bilanz, sogenannte Pensionsrückstellungen nachweisen. Viele Unternehmen haben keine entsprechenden Modelle und sind auch nicht dazu verpflichtet Zusagen dieser Art zu machen.


