Die Beiträge, welche monatlich vom Versicherungsnehmer in die Risikolebensversicherung eingezahlt werden, sind am Ende des Jahres im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze abzugsfähig. Tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer verstirbt während der Vertragslaufzeit wird die vereinbarte Versicherungssumme an den Begünstigten oder die Begünstigten ausgezahlt.
Die Hinterbliebenen müssen auf die erhaltene Zahlung durch die Versicherungsgesellschaft keine Einkommenssteuer an das Finanzamt abführen. Die Einkünfte aus der Risikolebensversicherung bekommen die Hinterbliebenen also steuerfrei, was unter Umständen auch bei der Festsetzung der Höhe der jeweiligen Versicherungssumme entsprechend berücksichtigt werden kann. Falls es während der Vertragslaufzeit zur Erwirtschaftung von Überschüssen kommt, zahlen einige Versicherungsunternehmen diese an die einzelnen Kunden bzw. Versicherungsnehmer wieder aus. Die Überschussauszahlungen an die Versicherungsnehmer sind ebenfalls nicht einkommenssteuerpflichtig nach dem Einkommenssteuergesetz.
In Deutschland sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung während der Laufzeit nicht versicherungssteuerpflichtig. Dieser Umstand macht sich mitunter an den niedrigen Beiträgen, die monatlich zu zahlen sind bemerkbar. Die Umstände, dass die Beiträge als Vorsorgeaufwendung bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden können und die Tatsache, dass keine Versicherungssteuer auf die Beiträge erhoben wird, deuten darauf hin, dass der Staat die Risikovorsorge unterstützt. Insbesondere die private Vorsorge für etwaig eintretende finanzielle Notsituationen wird entsprechend vom Staat unterstützt.
Für den Versicherungsnehmer wird dadurch ein zusätzlicher Anreiz geschaffen für seine Hinterbliebenen im Todesfall vorzusorgen und es nicht dem Sozialstaat zu überlassen die finanzielle Lücke zu schließen, die dann entstehen würde. Durch bestimmte Abschlussverfahren bei der Vertragsgestaltung lassen sich auch einige erbschaftsteuerrechtliche Vorteile für die Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers berücksichtigen.

