Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur dann, wenn der Unfall sich auf dem Weg zur Arbeit oder nachhause sowie am Arbeitsort bzw. im Kindergarten oder in der Schule oder auf den entsprechenden Wegen ereignet. Alle Unfälle, die im privaten Rahmen geschehen, werden nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Die private Unfallversicherung schützt die versicherten Personen 24 Stunden am Tag und dies weltweit.
Der Versicherungsschutz ist auf der ganzen Welt aktiv, während der Vertragslaufzeit einer privaten Unfallversicherung. Die Leistungen können dann in Anspruch genommen werden, wenn in Folge eines Unfalls Verletzungen eingetreten sind, die bis zu einem gewissen Grad Invalidität bei der versicherten Person hinterlassen. Die Leistungen werden bei einigen Versicherungen anteilig bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent gewährt.
Ein Unfall liegt immer dann vor, wenn die versicherte Person durch eine Außenwirkung zu Schaden kam, die plötzlich erfolgte. Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn die versicherte Person während des Unfalls nicht im Besitz der vollen geistigen Kräfte war, was unter anderem durch Alkoholkonsum oder durch Drogenkonsum der Fall sein kann. Wenn der Unfall mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Kernenergie steht, kann die Versicherung ebenfalls die Leistung verweigern.
Auch bei Unfällen, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit kriegerischen Aktivitäten standen, ist das Versicherungsunternehmen nicht zur Leistung aus dem Vertrag zur privaten Unfallversicherung verpflichtet. Passiert ein Unfall, während die versicherte Person dabei war, eine Straftat zu begehen und das auf vorsätzliche Art und Weise, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Ansonsten leistet die private Unfallversicherung ab festgestellter Invalidität als Unfallfolge.


